Zuerst: eine Korrektur in eigener Sache
Am 20. Juli — dem Tag, an dem das Register in Betrieb ging — schrieben wir, die Verifizierung der Wirtschaftsakteure sei der einzige Punkt, an dem die finale Fassung von unserer Lesart des Entwurfs abweiche, und der Registrierungsnachweis funktioniere so, wie es der Entwurf beschrieben habe. Nachdem wir nun jeden einzelnen Artikel der finalen Verordnung mit dem Entwurf verglichen haben, steht fest: Beide Aussagen griffen zu kurz. Wesentliche Unterschiede finden sich in den Begriffsbestimmungen, bei Verifizierung, Delegation, Registrierungsnachweis und Verantwortlichkeiten; zwei Artikel kamen hinzu; eine Anforderung entfiel. Gerade der Registrierungsnachweis — der Artikel, den wir als unverändert bezeichnet hatten — hat sich in zwei praktisch relevanten Punkten geändert.
Wir verkaufen die Disziplin, uns ausschließlich auf verabschiedete Rechtstexte zu stützen, mit dokumentierter Quelle für jedes Feld und jede Regel. Diese Disziplin ist nur dann etwas wert, wenn wir sie auch auf unsere eigenen Veröffentlichungen anwenden. Hier also der vollständige Vergleich — und der frühere Artikel trägt jetzt einen datierten Hinweis, der hierher verweist.
Die Verordnung gilt ab morgen
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778 wurde am 17. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 6. August in Kraft. Das Inkrafttreten ändert den rechtlichen Status der Regeln — nicht Ihren Zeitplan: Das für Wirtschaftsakteure verbindliche Datum bleibt der 18. Februar 2027. Ab dann benötigt jede LMT-Batterie, jede EV-Batterie und jede Industriebatterie über 2 kWh, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht wird, einen registrierten Batteriepass nach Artikel 77 der Verordnung (EU) 2023/1542.
Die Änderungen, die Wirtschaftsakteure treffen
Abgelaufene Verifizierung blockiert jetzt das Schreiben, nicht nur den Zugang (Artikel 5). Nach dem Entwurf konnte ein Akteur mit abgelaufener Verifizierung erst nach erneuter Verifizierung wieder auf das Register zugreifen. Die finale Fassung geht weiter: Bis zur erneuten Verifizierung sind Registrierungen und jede Änderung von Daten im Register ausgeschlossen. Die Verlängerung der Zugangsdaten ist damit eine Schreibsperre — läuft ein qualifiziertes Siegel ab, stehen die Passvorgänge still. Die finale Fassung stellt zudem ausdrücklich klar, dass nur verifizierte Akteure überhaupt Registerzugang haben, und hebt eine Regel, die der Entwurf nur in einem Erwägungsgrund führte, in den verfügenden Teil: Wer in einem gleichwertigen Unionssystem bereits identitätsverifiziert ist, muss sich nicht erneut verifizieren.
Der Registrierungsnachweis hat sich zweifach geändert (Artikel 9). Das Nachweisdokument trägt jetzt die eindeutige Produktkennung — der Entwurf sah die Registrierungskennung vor, ein anderes Feld. Und wo der Entwurf neben dem Siegel der Kommission einen qualifizierten elektronischen Zeitstempel verlangte, bettet die finale Fassung stattdessen den elektronischen Zeitstempel der Kommission als Datenfeld ein. Außerdem darf jetzt auch ein Dritter im Auftrag des Wirtschaftsakteurs den Nachweis erzeugen — womit wir beim nächsten Punkt wären.
Ihre Plattform muss selbst verifiziert sein (Artikel 19). Der Entwurf bestimmte, dass ein verifizierter Wirtschaftsakteur, der einen Dritten mit Registrierungshandlungen beauftragt, in vollem Umfang verantwortlich bleibt. Die finale Fassung behält diesen Satz bei und ergänzt eine Pflicht: Der Dritte muss selbst das Verifizierungsverfahren nach Artikel 5 durchlaufen. Beide Hälften zählen. Eine Passport-Plattform, die für Sie handelt, muss ihren eigenen verifizierten Status halten — und Ihre Verantwortung als Wirtschaftsakteur bleibt unberührt. Kein Anbieter nimmt Ihnen diese Haftung ab, auch wir nicht; was ein Anbieter Ihnen abnimmt, ist die Arbeit.
Die Delegation ist enger gefasst (Artikel 6). Der Entwurf erlaubte verifizierten Akteuren, Zugriffsrechte allgemein an Nutzer zu delegieren. Die finale Fassung gestattet die Delegation an dritte Nutzer nur, soweit das Unionsrecht dies vorsieht. Der Artikel wurde zudem auf die Verwaltung des Nutzerprofils ausgerichtet; die Verantwortlichkeitsregelung ist jetzt in Artikel 19 gebündelt.
Die Begriffsbestimmungen wurden neu geschrieben (Artikel 2). Der umfangreichste Eingriff der gesamten Verordnung. Der Begriff des nicht verifizierten Wirtschaftsakteurs ist gestrichen; „Akteur der Wertschöpfungskette" und „verifizierter Akteur der Wertschöpfungskette" kommen hinzu; die semantische Konformität ist als dreigliedrige Prüfung neu definiert; der massenhafte Datenabruf hält Einzug in den Text. Wer in seiner Compliance-Dokumentation Entwurfsdefinitionen zitiert, zitiert Text, den es nicht mehr gibt.
Eine Anforderung ist entfallen (Artikel 10). Der Entwurf verlangte, dass das Register jede neue Passversion mit der ursprünglichen Registrierungskennung verknüpft. Die finale Fassung verlangt Versionierung und einen Zeitstempel der Kommission — die Verknüpfungspflicht ist gestrichen.
Zwei Artikel sind neu. Artikel 6a regelt die Übertragung registrierter Produktpässe zwischen Wirtschaftsakteuren — der Mechanismus für den Fall, dass ein Kunde den Anbieter wechselt oder Eigentum übergeht. Artikel 23 verpflichtet die Kommission, die Verordnung bis Ende 2032 und danach alle sechs Jahre zu evaluieren.
Zwei Termine für den Kalender. Die Mitgliedstaaten müssen ihren nationalen Administrator bis zum 18. Februar 2027 benennen (Artikel 7). Und der Helpdesk der Kommission wechselt auf ganzjährigen Betrieb von 8 bis 20 Uhr Brüsseler Zeit, mit einem automatisierten Rund-um-die-Uhr-Supportwerkzeug bis Februar 2029 (Artikel 13).
Der Vollständigkeit halber: Mehrere Artikel haben sich nicht wesentlich geändert — Protokollsystem, Informationssicherheit, personenbezogene Daten und die Verantwortlichkeiten der Kommission sind redaktionelle Anpassungen.
Warum überhaupt eine öffentliche Korrektur
Weil die Alternative schlechter wäre. Wer sich auf unseren Artikel vom 20. Juli verlassen hat, musste annehmen, der Registrierungsnachweis sei in der Form des Entwurfs beschlossene Sache; das war er nicht. Jede Regel auf unserer Registry-Readiness-Seite trägt ihre Quelle nach Artikel und Absatz — und wenn sich die Quelle bewegt, bewegt sich die Seite: öffentlich, mit Datum. Diese Seite, einschließlich dessen, woran sich die Plattform unter der finalen Fassung jetzt ausrichtet, finden Sie hier: Wo das Register heute steht.
Was sich in der EU-Batterie- und Produktpass-Regulierung geändert hat, was das für Betreiber bedeutet und welche Termine bevorstehen.
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